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Mietrecht
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Die wichtigsten Bestimmungen zur Mietkaution

1. Die Mietkaution muss im Mietvertrag vereinbart sein

Der Vermieter kann eine Mietkaution nur verlangen, wenn sie zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart worden ist. Das Gesetz bestimmt jedoch

  • Die Mietkautionshöhe,
  • Die Fälligkeit,
  • Wie die Kaution zu verzinsen ist und
  • Wie sie vom Vermieter anzulegen ist.

2. Die Mietkaution muss verzinst werden

Diese Bestimmung gilt seit 1. Januar 1983. Auch Kautionen aus früher abgeschlossenen Verträgen müssen von diesem Termin an verzinst werden, falls nicht ausdrücklich im Vertrag eine Verzinsung ausgeschlossen ist.


3. Die zulässige Höhe der Mietkaution

Die Mietkaution darf höchstens drei Monatmieten betragen. Dabei ist die Kaltmiete zugrunde zu legen. Die Nebenkosten und die Betriebskosten dürfen bei der Mietkaution nicht veranschlagt werden.


4. Zahlungsmodalitäten für die Mietkaution

Soll die Sicherheit vom Mieter gezahlt werden, darf er die Kaution in drei gleichen Raten zahlen. Dabei ist die erste Rate bei Mietbeginn fällig, nicht früher.


5. Dafür hat der Vermieter Sorge zu tragen:

Der Vermieter muss die Kaution von seinem Vermögen getrennt aufbewahren. Dazu kann er ein Sonderkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist bei einem Kreditinstitut zum üblichen Zinssatz eröffnen. Auch andere Anlageformen sind möglich, sofern sie von den Parteien vereinbart worden sind, wie z.B.

  • Bundesschatzbriefe oder
  • Fonds.
Auf alle Fälle muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen. Die Zinsen und Erträge müssen der Kaution zugeschlagen werden und stehen dem Mieter zu.

Ausnahme: Für Zimmer in Studenten- und Jugendwohnheimen besteht keine Verzinsungspflicht.

Von diesen Regelungen darf nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

Der Vermieter braucht die Kaution erst nach Ablauf einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter auszuzahlen.

Wenn nach einem Verkauf der Mietwohnung der Vermieter wechselt, muss in jedem Fall der neue Vermieter dem Mieter am Ende die Kaution zurückzahlen. Dabei ist es egal, ob er die Kaution vom alten Vermieter erhalten hat oder nicht. Kann der neue Vermieter aber nicht zahlen, haftet auch der alte Vermieter noch für die Rückgewähr der Kaution weiter.

(Quelle: Bundesministerium der Justiz – das neue Mietrecht 11/2005)


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Autor: Maxi Schwarz
 
Informationen über die Autorin:

Maxi Schwarz, Diplom-Kauffrau, ist die Gründerin von wohnung-jetzt.de. Sie war viele Jahre bei verschiedenen Immobilienunternehmen in Ost- und Westdeutschland in diversen Funktionen tätig und ist seit 2003 selbständig in der Immobilienwirtschaft in München aktiv.

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