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Mietminderung

Nach § 536 BGB kann die Miete bei einem Mangel oder einem Fehler der Mietsache gemindert werden. Voraussetzung für die Mietminderung ist, dass der Mieter bei Vertragsabschluss keine Kenntnis über den Mangel oder den Fehler hatte, und bei einer Besichtigung der Mietsache auch nicht erlangt hat. Der Mangel darf nicht unerheblich sein und darf auch nicht schuldhaft durch den Mieter verursacht worden sein. Weitere Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Minderung ist, daß der Mieter den Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigt. Dadurch soll der Vermieter die Möglichkeit erhalten, vom Mangel Kenntnis zu erhalten und Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels einzuleiten. Unterläßt der Mieter die Mängelanzeige, kann er sogar gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig werden. Erfolgt durch den Vermieter dann keine Mängelbeseitigung, ist der Mieter grundsätzlich zur Minderung berechtigt. Der Mieter kann dann die Miete prozentual ausgehend von der Warmmiete mindern. Ausgeschlossen ist die Mietminderung jedoch dann, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder der Mangel dem Mieter bei Vertragsschluss wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und der Vermieter den Mangel nicht bewusst verschwiegen hat. Da Mietminderungen immer wieder Anlass für Streitigkeiten bieten, sollte der Mieter zur Beweissicherung den Mangel durch Zeugen und Photos dokumentieren.



Gesetzestexte

§536 BGB



Verwandte Themen

Mangel

Schadensersatz



Weiterführende Links

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Autor: Maxi Schwarz / Simone Weber
 
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