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Schönheitsreparaturen

Wenn oberflächliche Schäden oder das Aussehen eines Raumes verbessert werden soll, spricht man von Schönheitsreparaturen. Gesetzlich geregelt sind die Schönheitsreparaturen bei Mietwohnungen im öffentlich geförderten Wohnraum. Zu den Schönheitsreparaturen zählen danach Maler-und Tapezierarbeiten, das Streichen von Fußböden, Heizkörpern einschließlich der Heizrohre, sowie das Streichen von Innentüren, Fenstern und der Innenseite der Außentüre. Wird im Mietvertrag nichts bezüglich Schönheitsreparaturen vereinbart, so obliegen sie dem Vermieter. Es ist jedoch üblich, die Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen und dies im Mietvertrag enstprechend zu regeln.



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Autor: Maxi Schwarz / Simone Weber
 
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