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Mit einer Wohnung bezeichnet man abschließbare Räumlichkeiten, die Wohnzwecken dienen und als minimale Anforderung über eine Kochstelle und eine Waschgelegenheit verfügen. Eine Unterkunft, die z.B. durch einen Vorhang vom Treppenflur abgetrennt ist, kann nicht als Wohnung bezeichnet werden, weil sie nicht abschließbar ist. Der für die Benutzung der Wohnung anfallende Verbrauch von Heizenergie, Wasser und Strom sollte durch geeignete Erfassungsgeräte und Zähleinrichtungen meßbar und der Wohnung zuordenbar sein.
Verwandte Themen
Unterkunft
Wohnungseigentumsgesetz
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