Bei Mietausfall können Vermieter die Grundsteuer erstattet bekommen
Vermieter, die unverschuldet einen erheblichen Mietausfall im letzten Jahr hatten, können einen Teilerlass der Grundsteuer von bis zu 50 Prozent erhalten. Doch lohnt sich der Aufwand?
Der Sachverhalt
Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten, etwa wegen
– Leerstand
– außergewöhnlicher Ereignisse, z.B. Wohnungsbrände oder Wasserschäden.
Der Verein Haus & Grund Rheinland Westfalen weist zudem darauf hin, dass viele Vermieter, die von der Flutkatastrophe in 2022 betroffen waren einen Grundsteuer-Erlass bei fristgerechtem Antrag bekommen können.
Wichtig bei Leerstand:
Vermieter müssen nachweisen können, dass trotz Vermietungsanstrengungen (z.B. durch Anzeigen im Internet) kein Mieter gefunden wurde.
Voraussetzung für einen teilweisen Erlass der Grundsteuer ist, dass der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet hat. Bei nicht vermieteten Wohnungen sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erforderlich. Diese sollten Vermieter deshalb sorgfältig dokumentieren, damit sie die Schaltung von Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet sowie Makleraufträge nachweisen können.
Ein vollständiger Erlass der Grundsteuer wird nur für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, z.B. bei denkmalgeschützten Häusern oder wenn es um Naturschutz geht. Voraussetzung ist hier, dass die Erhaltungskosten regelmäßig über den Einnahmen liegen. Bei Selbstnutzern ist der Gegenwert der Nutzung entscheidend.
Wie hoch ist der Steuererlass?
Sind die Mieterträge um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wenn eine Immobilie überhaupt keinen Ertrag abgeworfen hat, beträgt der Erlass 50 Prozent. Gesetzliche Grundlage für den Grundsteuererlass ist § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) in der vor Erlass des Grundsteuer-Reformgesetzes gültigen Fassung, die noch für die Grundsteuer bis einschließlich 2024 gilt.
Bis wann kann der Erlass beantragt werden?
Vermieter können für den Mietausfall im Vorjahr den Erlass im Folgejahr bis Ende März beantragen.
Betroffene Vermieter können für das vergangene Jahr 2022 einen Erlassantrag bis zum 31.3.2023 stellen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die Anträge sind bei den Steuerämtern der Gemeinden zu stellen, in Stadtstaaten sind die Finanzämter zuständig.
Fazit: Für die meisten Vermieter dürfte der Verwaltungsaufwand für den Antrag gegenüber der zu erwarteten Erstattung abzuwägen sein. Zudem können erstattete Kosten nicht mehr steuerlich als Aufwand geltend gemacht werden.
Quelle: Haufe-Verlag: Grundsteuererlass bei Mietausfall