Dahinter stehen zwei rechtlich verschiedene Tätigkeiten, die regelmäßig verwechselt werden:
| WEG-Verwaltung | verwaltet das Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft | gesetzlich geregelt (§ 26 WEG), siehe Verwalter |
| Mietverwaltung | verwaltet Mietverhältnisse für einen einzelnen Eigentümer | freier Dienstvertrag, Umfang frei vereinbar |
Die WEG-Verwaltung ist stark reglementiert (Abberufbarkeit, Zertifizierungsanspruch, gesetzliche Aufgaben); die Mietverwaltung ist es nicht — hier bestimmt allein der Vertrag, was der Verwalter tut: Mieten einziehen, Nebenkosten abrechnen, Handwerker beauftragen, Neuvermietung.
„Hausverwalter“ ist keine geschützte Berufsbezeichnung — jeder darf sich so nennen. Wer aber gewerbsmäßig fremde Immobilien oder WEG verwaltet, braucht eine Erlaubnis nach § 34c GewO und muss sich regelmäßig weiterbilden (§ 34c Abs. 2a). Für WEG kommt der Zertifizierungsanspruch der Eigentümer hinzu.
Für Eigentümer: Prüfen Sie vor der Beauftragung die Gewerbeerlaubnis, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und — bei WEG — die Zertifizierung. Verlangen Sie einen schriftlichen Vertrag mit klarem Leistungskatalog. Die günstigste Verwaltung ist selten die billigste; schlechte Verwaltung kostet über Fehler mehr, als sie an Honorar spart.
