Mietwucher

Ein Mietwucher liegt vor, wenn der Vermieter bei der vereinbarten Miete die Unerfahrenheit, die Zwangslage, den Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des Mieters ausnutzt und die Miete in einem deutlichen Mißverhältnis zur Leistung des Vermieters steht. Nach der gängigen Rechtsauffassung liegt ein deutliches Mißverhältnis dann vor, wenn die ortsübliche Miete um mehr als 50% überschritten wird. Siehe auch BGB § 138.

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