Sie wird beschlossen, nicht verhängt. Die Eigentümerversammlung fasst dazu einen Mehrheitsbeschluss; es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Einstimmigkeit ist nicht erforderlich – auch wer dagegen stimmt, muss zahlen. Verteilt wird nach dem Schlüssel, der für die jeweiligen Kosten gilt, im Regelfall nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG), sofern Teilungserklärung oder Beschluss nichts anderes bestimmen.
Typische Anlässe:
- unvorhergesehene Reparaturen, für die die Rücklage zu klein ist
- Zahlungsausfall eines Eigentümers, der die Gemeinschaftskasse belastet
- Sachverständigen- oder Prozesskosten
- sprunghaft gestiegene Betriebskosten, für die die Vorschüsse nicht reichen
Für Mieter: Eine Sonderumlage ist grundsätzlich nicht umlagefähig. Sie dient meist der Erhaltung – und Erhaltungskosten trägt der Eigentümer, nicht der Mieter. Nur soweit die Umlage tatsächlich umlagefähige Betriebskosten deckt, kann sie über die Betriebskostenabrechnung weitergegeben werden.
