Kaufpreis 55.000 €
54310 Ralingen
Objektdaten
Veröffentlicht am: 17. Oktober 2025
Energieausweis: Liegt bei der Besichtigung vor
Objektbeschreibung
Dieses attraktive Baugrundstück in Ralingen-Olk bietet die perfekte Grundlage für Ihr neues Zuhause in ruhiger, naturnaher Umgebung.Das Grundstück liegt in einer kleinen, gepflegten Anliegerstraße ("Im Bungert") und ist von Ein- und Zweifamilienhäusern umgeben - ideal für alle, die eine familiäre Nachbarschaft und ein entspanntes Wohnumfeld schätzen.Mit einer Größe von ca. 542 m² und einer Hanglage eröffnen sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Dank der Abmessungen von ca. 23,6 m Breite und 23,5 m Länge eignet sich das Grundstück für unterschiedliche Baukonzepte - von modernen Häusern mit Einliegerwohnung bis hin zu großzügigen Terrassenlösungen mit Ausblick auf die umliegende Landschaft.Die Bebauung ist im Mischgebiet nach § 34 BauGB zulässig und orientiert sich an der vorhandenen Umgebungsbebauung. Damit haben Sie viel Spielraum für eine individuelle Architektur.Die Erschließung erfolgt straßenseitig, Ver- und Entsorgungsleitungen liegen im Umfeld; die Hausanschlüsse sind noch herzustellen.Besonderheiten:-ältere, nicht mehr aktive Kläranlage auf dem Grundstück-zwei Bäume werden vor Übergabe durch den Eigentümer gefällt.Die Lage verbindet idyllisches Landleben mit einer optimalen Verkehrsanbindung: Trier erreichen Sie in nur ca. 20 Minuten, die Grenze nach Luxemburg in weniger als 10 Minuten. Damit eignet sich das Grundstück ideal für Berufspendler, die eine ruhige Wohnumgebung schätzen und dennoch kurze Wege in die Stadt wünschen.Kurzum: Ein Bauplatz mit Perspektive - ruhig, naturnah, mit Hanglage und flexibler Bebauungsmöglichkeit nach § 34 BauGB.Bebaubarkeit / PlanungsrechtDie Bebauung richtet sich nach den örtlichen Festsetzungen der OG Ralingen sowie den Vorgaben des BauGB.Konkrete Details wie Bauweise, Geschossigkeit, Trauf- und Firsthöhen sowie Dachformen sind beim Bauamt der Verbandsgemeinde Trier-Land zu erfragen.Verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich die zuständige Behörde.
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