Kaufpreis 95.000 €
31675 Bückeburg
Objektdaten
Veröffentlicht am: 15. November 2025
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Objektbeschreibung
Innerörtliches Grundstück in traumhafter Lage – kommunale Funktionsnutzung bis Mitte 2026– Entwicklungsoption gemäß § 34 BauGB
Objekt:
Grundstück Flur 6, Flurstück 49/2 (Gemarkung Müsingen, Bückeburg)
Grundstücksgröße: ca. 2.649 m²
Aktuelle Nutzung: Wiese/Bolzplatz (Pachtende: 06/2026)
Lagebeschreibung
Das Grundstück befindet sich in einer gewachsenen innerörtlichen Struktur – unmittelbar neben dem Dorfgemeinschaftshaus, der Freiwilligen Feuerwehr sowie angrenzender Wohnbebauung.
Die Infrastruktur (öffentliche Straße, Wasser, Strom) ist im direkten Umfeld vorhanden.
Bestandssituation
Auf dem Grundstück steht eine durch die Gemeinde errichtete bauliche Anlage, die über viele Jahre hinweg als Feuerwehr-Übungsfläche sowie als gemeinschaftliche Veranstaltungsfläche genutzt wurde. Diese Nutzung ist ortsbekannt und prägt die Lage.
Planungshinweis (§ 34 BauGB)
Flächennutzungsplan (FNP) aktuell: Grün-/Gemeinbedarfsfläche
Bodenrichtwertzone (LGLN): „gemischte Baufläche“ – 40 €/m²
Bebauung auf dem Grundstück vorhanden
Umfeld: Gemeindehaus, Feuerwehr, Wohnbebauung → Innenbereichsprägung
Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt bei innerörtlichen Grundstücken gemäß § 34 BauGB nach der tatsächlichen Ortsstruktur, nicht allein nach der Darstellung im FNP.
Perspektivisch kommt – abhängig von künftigen Entscheidungen der Gemeinde – auch eine Bebauung mit Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus in Betracht, sofern sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügt.
Ausstattung / Umfeld
• Angrenzend an Gemeindehaus, ein Grundstück weiter Feuerwehr
• Infrastruktur im direkten Umfeld
• Offene, gut einsehbare Fläche
• Innerörtliche Lage zwischen Wohnbebauung und öffentlicher Nutzung
Eignung
• Kapitalanlage
• Arrondierung angrenzender Flächen
• Langfristige Entwicklungsreserve
• Freiflächen-/Lagerkonzepte
• Perspektivische Wohnbaufläche bei §34-Einfügung (EFH/MFH)
Hinweis
Aktuell besteht kein Baurecht. Entwicklungsmöglichkeiten ergeben sich abhängig von zukünftigen Entscheidungen der Gemeinde und der Einfügung gemäß § 34 BauGB in die vorhandene Ortsstruktur. Eine bauordnungsrechtliche Klärung (z. B. durch eine Bauvoranfrage) ist vom Käufer selbst vorzunehmen; hierbei sollte der bestehende, von der Gemeinde errichtete Gebäudebestand berücksichtigt werden.
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