Objektdaten
Objektbeschreibung
Die Wohnung darf laut Teilungserklärung nur von Personen dauerhaft genutzt und bewohnt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, oder von Personen, die mit einer Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat in ehelicher Gemeinschaft oder nichtehelicher Lebensgemeinschaft in der Wohnung zusammenleben. Personen, die das Alter noch nicht erreicht haben, dürfen die Wohnung nur dauerhaft nutzen und bewohnen, sofern Sie eine Schwerbehinderung aufweisen.So funktioniert es
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