Kaufpreis 172.500 €
Zimmer 4
97525 Schwebheim
Größe 88 m2
Objektdaten
Veröffentlicht am: 8. März 2026
Frei ab: 4. März 2026
Baujahr: 1964
Energieausweis: Liegt bei der Besichtigung vor
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Objektbeschreibung
Wohnung gesucht - Haus gefunden!!! Unser gestaltungsfähiges Reihenmittelhaus ist die perfekte, familiengerechte Alternative zur Eigentumswohnung, ohne auf Garten, Garage und praktische Nutzflächen verzichten zu müssen. Freuen Sie sich auf... - ein kompaktes und zugleich durchdachtes Wohnkonzept auf zwei Etagen - die Möglichkeit, eine Immobilie ganz nach Ihren Wünschen zu modernisieren und zu gestalten - einen lichtdurchfluteten, offenen Wohn- und Essbereich (ca. 28 m²) im Erdgeschoss mit direkter Verbindung zur großen Sonnenterrasse - eine separate Küche, die Sie ganz nach ihren Vorstellungen neu ausstatten können- ein gemütliches Obergeschoss mit drei Schlafzimmern und kleinem aber feinen Familienbad - einen großen Hobbyraum im Keller, der zum Feiern oder Sporteln einlädt - viel Lebensfreude im eigenen Garten und ein nachbarschaftliches Miteinander - reichlich Stauraum im Dachboden und dem Keller - eine eigene Einzelgarage mit vorgelagertem KFZ-Stellplatz - ein familiäres Wohnumfeld in bevorzugter Siedlungslage Bezug/Nutzung: LEERSTAND! Die Immobilie ist sofort für Sie verfügbar und auch bereits vollständig geräumt.Kaufen, modernisieren, einziehen, wohlfühlen!!! Vereinbaren Sie ihren persönlichen Besichtigungstermin und lassen Sie sich von uns zur Immobilie und dem bestehenden Erbbaurecht beraten. Erbbaurecht - Definition:Beim Erbbaurecht handelt es sich um das Recht des Erbbauberechtigten, gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes (des sogenannten Erbbauzinses) auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Das Erbbaurecht wird selbst wie ein Grundstück behandelt (sogenanntes grundstücksgleiches Recht). Das aufgrund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt somit als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks (§ 12 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG). Eigentümer des Bauwerks ist somit der Erbbauberechtigte und nicht der Grundstückseigentümer. Vorteile des Erbbaurechtsnehmers (Käufer):* geringere Gesamtkosten für den Immobilienkauf mit entsprechend niedrigeren Kaufnebenkosten* Chance auf den Immobilienkauf in einer sehr begehrten Wohnlage* das im Grundbuch eingetragene Erbbaurecht sichert dem Berechtigten umfassende Rechte, faktisch mit ähnlicher Stellung wie ein normaler Grundstückseigentümer* gesicherte Entschädigungsregelung für das Bauwerk und somit Investitionssicherheit
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