Kaufpreis 199.000 €
Zimmer 6
Größe 159 m²
59581 Warstein
Objektdaten
Veröffentlicht am: 10. April 2026
Energieausweis: Liegt bei der Besichtigung vor
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Objektbeschreibung
Dieses freistehende Einfamilienhaus aus dem Baujahr 1987 befindet sich auf einem großzügigen Grundstück von ca. 803 m² in ruhiger Lage von Warstein. Das in Fertigbauweise errichtete Haus bietet eine Wohnfläche von ca. 156 m² und überzeugt durch eine durchdachte Raumaufteilung sowie vielseitige Nutzungsmöglichkeiten.
Das Erdgeschoss sowie das voll ausgebaute Dachgeschoss bieten ausreichend Platz für die ganze Familie. Insgesamt stehen Ihnen zwei Badezimmer sowie ein zusätzliches Gäste-WC zur Verfügung, was den Wohnkomfort deutlich erhöht. Ein praktischer Spitzboden sorgt für zusätzlichen Stauraum.
Besonders hervorzuheben ist der voll unterkellerte Bereich des Hauses. Dieser bietet nicht nur reichlich Nutzfläche, sondern auch das Potenzial zur Einrichtung einer Einliegerwohnung – ideal für Mehrgenerationenwohnen oder zur Vermietung.
Die Beheizung erfolgt über eine Gasheizung aus den 1990er Jahren. Die übrige Ausstattung entspricht überwiegend dem Baujahr, sodass sich dem Käufer die Möglichkeit bietet, das Haus nach eigenen Vorstellungen zu modernisieren und zu gestalten.
Das großzügige Grundstück bietet viel Platz für Gartenliebhaber, Familien und Freizeitaktivitäten im Freien.
Insgesamt handelt es sich um eine solide Immobilie mit viel Potenzial in attraktiver Lage – ideal für Käufer, die ein Haus mit Entwicklungsmöglichkeiten suchen.
Der Energieausweis liegt zur Besichtigung vor.
Hinweis:
Der Nachweis bzw. die Vermittlung dieser Immobilie erfolgt auf Basis eines provisionspflichtigen Maklervertrags. Im Falle eines erfolgreichen Vertragsabschlusses wird eine Maklercourtage in Höhe von 3,57 % des im notariellen Kaufvertrag beurkundeten Kaufpreises fällig. In diesem Betrag ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Höhe von derzeit 19 % bereits enthalten (Bruttoangabe).
Die Provision ist mit dem wirksamen Abschluss des notariellen Kaufvertrags verdient und zur Zahlung fällig. Sie ist vom Käufer unmittelbar an den Makler zu entrichten. Ein Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrags wird durch die Maklertätigkeit nicht begründet. Der Makler ist berechtigt, auch für den Verkäufer provisionspflichtig tätig zu sein (Doppeltätigkeit gemäß § 654 BGB analog).
Gemäß § 656c BGB gilt: Wird der Maklervertrag mit beiden Parteien des Kaufvertrags abgeschlossen und ist eine Provision von beiden Seiten zu zahlen, so darf von keiner Partei mehr als die Hälfte der Gesamtprovision verlangt werden. Die Fälligkeit der Provision des einen Teils darf nicht vor der Fälligkeit der Provision des anderen Teils eintreten.
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