Objektdaten
Objektbeschreibung
Die Gemeinde beabsichtigt, die spätere Bebauung auf Grundlage des § 246e BauGB vorzubereiten. Maßgeblich ist dabei, dass der Investor die im IFK-Konzept festgelegten städtebaulichen Mindestvorgaben einhält und im späteren Vertragswerk weitergehende Ausführungs- und Sicherungsregelungen akzeptiert. Die Gemeinde wird im späteren Kaufvertrag und gegebenenfalls in einem städtebaulichen Vertrag regeln, dass sie ihre Zustimmung nach § 36a BauGB zur Anwendung des § 246e BauGB erteilen wird, sofern das konkrete Vorhaben die vorgegebenen städtebaulichen Mindestanforderungen erfüllt, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen eingehalten werden und im Übrigen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Hierdurch erhalten Bieter ein hohes Maß an Planungs- und Kalkulationssicherheit. Die abschließende Prüfung der sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen im jeweiligen bauaufsichtlichen Verfahren bleibt hiervon unberührt.So funktioniert es
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