Ein -/ Zweifamilienhaus mit Handlungsbedarf zwischen Halver und Lüdenscheid

Kaufpreis 258.000 €
Zimmer 7
Größe 250 m²
58553 Halver

Objektdaten

Veröffentlicht am: 24. Mai 2026
Frei ab: 20. Mai 2026
Energieausweis: Liegt bei der Besichtigung vor
  • Objektbeschreibung

    Zum Verkauf steht ein ehemaliges Fabrikantenhaus im Halveraner Bereich Oeckinghausen in Richtung Lüdenscheid. Von hier sind es kurze Wege in die Innenstadt von Halver sowie nach Lüdenscheid und Schalksmühle. In diesem großzügigen Haus mit seinen hohen Decken im Erdgeschoss und einem eleganten Rundbogenerker im Wohnzimmer (Bj. 1924) kann man gelegentlich ein wenig Jugendstil enddecken. Das Haus benötigt Tatkraft. So sind noch die Ursprungsfenster vorhanden und die letzten Modernisierungen sind weitestgehend aus dem späten 20. Jahrhundert. Es kann sich lohnen! Eingefasst wird das Haus von einen blühenden, fast ebenen und sonnigen Garten. Auf dem Grundstück befinden sich drei Garagen, Aufgrund der Lage, Größe und Aufteilung ist auch eine gewerbliche Nutzung denkbar. Infos auch unter: www.maerkische-immobilien.de Ein bedarfsorientierter Energieausweis ist in Arbeit. Es kann bereits schon jetzt davon ausgegangen werden, dass hier die Note H vorliegt. Aufteilung: KG: Lagerräume, Heizungskeller EG: großes Wohnzimmer mit halbrundem Erkerbereich, Küche, Schlafzimmer, Kinderzimmer mit Nebenraum, Diele, kleines Badezimmer DG: vier Schlafzimmer, kleines Badezimmer, Diele Widerruf: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Märkische Immobilien e.K., Frank Bruck, Humboldtstr. 3, 58511 Lüdenscheid, E - mail: [email protected]; Fax: 02351/918606 Folgen des Widerrufs: Widerruft der Verbraucher den Maklervertrag, werden die empfangenen Leistungen und die Herausgabe gezogener Nutzungen zurück gewährt. Bei einer Maklerleistung, die vom Verbraucher ihrer Natur nach nicht zurück gewährt werden kann, hat der Verbraucher als Rückgewährschuldner Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Nr.1 BGB zu leisten.
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