Kaufpreis 1.600.000 €
15864 Diensdorf-Radlow
Objektdaten
Veröffentlicht am: 11. Juni 2026
Frei ab: 8. Juni 2026
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Objektbeschreibung
Im Rahmen der geordneten Abwicklung eines gegenwärtig gerichtlich anhängigen eröffneten Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person gehört folgendes schuldnerisches Grundstück zum Bestand der treuhänderisch verwalteten Insolvenzmasse:
belegen in 15864 Diensdorf-Radlow, mit einer grundbuchmäßig verzeichneten Größe von insgesamt 2.793 m²,
in Teil-Flächen bebaut mit einem unterkellerten sanierungsbedürftigen Einfamilienhaus und mehreren kleineren Nebengelassen im Sinne üblicher sog. Geräte-Schuppen und Carport-Verschläge in improvisierter Eigenbau-Leichtbauweise. Die gesamte Fläche des Grundstücks ist als Wohnbauland ausgewiesen worden. Das Grundstück ist voll erschlossen (Trinkwasser, Abwasser, Elektro, Erdgas und Telekommunikation).
Die Immobilie ist in Abteilung II. und III. des objektbezogenen Grundbuchbestandes nicht dinglich belastet, mit Ausnahme des gegenwärtig in Abteilung II des Grundbuches einstweilen verzeichneten sog. Insolvenz-Vermerks. Dieser Insolvenz-Vermerk würde im Falle einer rechtswirksam erfolgten freihändigen Veräußerung des Grundstückes aus dem Insolvenzmassebestand im Rahmen des schrittweisen Vollzuges eines notariellen Grundstückskaufvertrages sodann zur Löschung gelangen.
Ein zum Insolvenzmassebestand gehörendes Grundstück des jeweiligen Insolvenzschuldners ist gemäß §§ 159, 35 Abs. 1, 80 Abs. InsO seitens der Insolvenzverwaltung einer geordneten massezuträglichen Verwertung zuzuführen, wobei die Insolvenzverwaltung grundsätzlich ein gerichtliches Zwangsversteigerungsverfahren einleiten kann, § 165 InsO i. V. m. den Bestimmungen des ZVG. Alternativ ist die Insolvenzverwaltung rechtlich indes auch befugt, im Einzelfall eine mit den Beteiligten abgestimmte freihändige Veräußerung der schuldnerischen Immobilie vorzunehmen (BFH, Urteil vom 28. Juli 2011, Az. V R 28/09; BGH, Beschluss vom 21. September 2017, Az. IX ZB 84/16, jeweils veröffentlichte Leitsatz-Entscheidungen).
Die o. a. objektbezogenen Angaben wurden dem insolvenzbedingt vorgefundenen Grundbuchbestand entnommen. Die erst im weiteren Verlauf als Partei kraft Amtes zum Sachverhalt hinzugetretene gerichtlich bestellte Insolvenzverwaltung kann, da sie die Immobilie selbst zu keinem Zeitpunkt genutzt oder bewohnt hat, grundsätzlich keine Zusicherungen für das tatsächliche Vorliegen bestimmter Eigenschaften oder das Nichtvorliegen bestimmter negativer Merkmale/ Mängel von Grundstück samt Bebauung übernehmen.
Potentielle Erwerbsinteressenten sind daher grundsätzlich gehalten, sich durch eine persönliche Inaugenscheinnahme/ Besichtigung der Immobilie vor Ort bzw. durch ggf. darüber hinaus selbst veranlasste Recherchen bei örtlich zuständigen Behörden/ Ämtern sowie bei diesbezüglich in Betracht kommenden geeigneten Stellen und Einrichtungen in eigener Verantwortung ergänzend etwaige relevante Angaben und Informationen zur konkreten Beschaffenheit des Objektes zu beschaffen.
Besichtigungstermine vor Ort sind zwingend vorab mit dem beauftragten Maklerbüro abzustimmen.
Vor diesem Hintergrund sind die folgenden Angaben lediglich als nähere Beschreibung des hier in Rede stehenden potentiellen Kaufgegenstandes ohne verbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Kaufsache zu verstehen.
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