Bei der Indexmiete wird die Miete an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten gekoppelt: Maßgeblich ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland. Steigt er, darf der Vermieter die Miete entsprechend anheben. Geregelt ist sie in § 557b BGB.
Die Regeln:
- Die Miete muss mindestens ein Jahr unverändert bleiben, bevor angepasst werden darf.
- Die Anpassung erfolgt in Textform und muss die Änderung des Index sowie die neue Miete ausweisen.
- Während der Index-Bindung sind Mieterhöhungen nach § 558 (Vergleichsmiete) ausgeschlossen. Zulässig bleibt nur der Aufschlag für Modernisierungen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z. B. gesetzlich erzwungene).
Die Kopplung wirkt in beide Richtungen — das wird oft übersehen: Sinkt der Index, kann auch die Miete sinken. In Zeiten hoher Inflation ist die Indexmiete für Mieter riskant, weil die Miete der Teuerung ungebremst folgt; in stabilen Zeiten ist sie ruhig und vorhersehbar.
Auch für die Indexmiete gilt die Mietpreisbremse: In angespannten Märkten darf die Anfangsmiete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die späteren Indexanpassungen selbst sind davon nicht mehr gedeckelt — die Bremse wirkt am Anfang, nicht laufend.
Nicht verwechseln mit der Staffelmiete, bei der die Beträge von Anfang an feststehen. Beide schließen einander im selben Vertrag aus.
