Kleinreparaturen

Kleinreparaturen sind solche Schäden an der Mietsache, die sich mit einem verhältnismäßig niedrigen Aufwand an finanziellen Mitteln beheben lassen, auch Bagatellschäden genannt. Bagatellschäden/Kleinreparaturen sind grundsätzlich unter die Punkte Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht des Vermieters einzuordnen. In den meisten Formularmietverträgen finden sich aber Klauseln, die eine Abwälzung der Kosten für diese Schäden und Reparaturen auf den Mieter vorsehen. Dies ist grundsätzlich zulässig, aber bestimmte Voraussetzungen müssen zwingend beachtet werden. Nur solche Schäden an Dingen in der Wohnung sind umfasst, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, z.B. Wasserhähne, Schlösser, Fensterläden, Fenstergriffe. Desweiteren muss der Schaden durch den Mieter selbst oder dessen Besucher verursacht worden sein. Der Mieter darf auch nicht selbst verpflichtet werden, die Reparatur vorzunehmen, er darf nur an den Kosten beteiligt werden. Der jeweilige Kostenbetrag darf EUR 75 – EUR 100 nicht überschreiten. Kostet die Reparatur EUR 101, so muss sie der Vermieter gesamt selbst tragen und der Mieter hat nichts zu zahlen, auch nicht anteilig. Zudem muss festgelegt sein, welchen Jahreshöchstbetrag der Mieter für Kleinreparaturen maximal zu zahlen hat, in der Regel werden hier 8% der Jahresmiete festgelegt. Sind diese vorgenannten Punkte nicht festgelegt, so ist die Klausel unwirksam und der Vermieter muss in Folge auch die Kosten für Kleinreparaturen selbst zahlen.

Bewerte unseren Artikel

Durchschnitt: 0 (0 )

To top