Die Provision ist die erfolgsabhängige Vergütung eines Maklers. Sie entsteht nur, wenn durch seine Vermittlung tatsächlich ein Vertrag zustande kommt — kein Abschluss, kein Anspruch. Synonym gebraucht werden Courtage und Maklerprovision.
Wer zahlt, ist seit 2020 gesetzlich geregelt und nicht mehr frei verhandelbar:
- Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher — seit dem 23. Dezember 2020 gilt der Halbteilungsgrundsatz (§§ 656a–656d BGB). Beauftragen beide Seiten den Makler, teilen sie die Provision hälftig (§ 656c BGB). Beauftragt nur eine Seite, darf höchstens die Hälfte auf die andere abgewälzt werden — und nur, wenn der Besteller mindestens genauso viel zahlt (§ 656d BGB). Der Maklervertrag bedarf zudem der Textform (§ 656a BGB). Damit ist es vorbei, dass Käufer die volle Provision tragen.
- Vermietung von Wohnraum — seit dem 1. Juni 2015 gilt das Bestellerprinzip (§ 2 WoVermRG): Wer den Makler beauftragt, zahlt ihn. In der Praxis ist das fast immer der Vermieter. Der Mieter zahlt nur, wenn er den Makler selbst mit einem Suchauftrag betraut hat — dann höchstens zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer (§ 3 WoVermRG).
- Gewerbliche Käufer und Gewerbeimmobilien — hier greifen die §§ 656a ff. BGB nicht; die Verteilung bleibt Verhandlungssache.
Beim Kauf liegt die Provision je nach Region üblicherweise bei 3 bis 7 Prozent des Kaufpreises inklusive Umsatzsteuer, aufgeteilt auf beide Seiten. Ein fester Satz ist nirgends vorgeschrieben — verhandelbar ist die Höhe, nicht die Verteilung.
