Schönheitsreparaturen sind kleinere Renovierungsarbeiten, die das Aussehen eines Raumes verbessern sollen, ohne dass der grundlegende Zustand des Objekts beeinflusst wird. Sie umfassen etwa Maler- und Tapezierarbeiten sowie den Anstrich von Fußböden, Heizkörpern und Innentüren. Gesetzlich sind Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen im öffentlich geförderten Wohnbereich geregelt.
Im Rahmen eines Mietvertrags kann vereinbart werden, dass der Mieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen verantwortlich ist. Diese Regelung wird dann üblicherweise explizit im Vertrag festgehalten. Ohne solch eine Vereinbarung fallen Schönheitsreparaturen grundsätzlich dem Vermieter zu.
Es ist ratsam, bei der Erstellung eines Mietvertrags genau auf die Aufgaben und Pflichten hinsichtlich Schönheitsreparaturen einzugehen. Dabei sollten sowohl Mieter als auch Vermieter klare Vorstellungen davon haben, welche Arbeiten in diese Kategorie fallen und wer sie zu erledigen hat. Ein gut ausformulierter Mietvertrag kann hierfür hilfreich sein.
