Unbebautes Grundstück innerhalb einer Wohnsiedlung

Kaufpreis 69.000 €
16515 Oranienburg

Objektdaten

Veröffentlicht am: 24. April 2026
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  • Objektbeschreibung

    Gleichmäßig geschnittenes, weitgehend ebenes Grundstück, derzeit ungenutzte Grünfläche, die Nachbarbebauung besteht aus gepflegten Einfamilienhäusern. Lt. Geoportal Brandenburg sind keine Schutzgebiete betroffen.Die Straßenfront beträgt ca. 19 m und die Grundstückstiefe ca. 107 m.Der offizielle Bodenrichtwert für Wohnbauflächen in der direkten Umgebung liegt bei ca. 70 EUR/m² (Stand 01.01.2026).Hinweise des Eigentümers:1. Es gelten die besonderen Bedingungen der Verkäuferin Deutsche Bahn AG, die in einer Bezugsurkunde (Teil des Exposés) enthalten sind. 2. Im hinteren Grundstücksabschnitt befindet sich ein großer Mast für eine Hochspannungsdoppelfreileitung 110 kV. Die 8 Leitungen queren den hinteren Grundstücksbereich. Im Grundbuch Abt. II ist hierzu ein Leitungsrecht mit dem Inhalt gemäß § 4 Sachen R-DV für die e.dis AG in Fürstenwalde (Beschränkte persönliche Dienstbarkeit) eingetragen. Zu Gunsten des öffentlichen Versorgers sind ferner Dienstbarkeiten für einen Schutzstreifen von ca. 25 Metern und ein Wegerecht zu bewilligen.3. Der Kaufgegenstand kann eisenbahnrechtlich gewidmet sein und damit der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen. Zur Überführung des Kaufgegenstandes aus der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit in die kommunale Planungshoheit ist die Durchführung eines Freistellungsverfahrens gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) erforderlich. § 23 AEG ist zum 23.07.2025 geändert worden. Gemäß § 23 Abs. 1 AEG liegt der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, im überragenden öffentlichen Interesse, soweit das Grundstück der Wiederinbetriebnahme, Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur dienen kann. Das Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde stellt gemäß § 23 Abs. 2 AEG die Freistellung von Bahnbetriebszwecken fest, wenn der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks nicht im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Ein überragendes öffentliches Interesse im Sinne des § 23 Abs. 1 AEG liegt nicht vor, wenn (i) kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder für die Eisenbahninfrastruktur ein Ersatz geschaffen worden ist, und (ii) langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist und (iii) die Wiederinbetriebnahme einer Strecke nicht verhindert wird. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 AEG zu erwirken ist, so darf die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen (§ 23 Abs. 2 AEG). Aufgrund der Aktualität der Gesetzesänderung ist noch unbekannt, wie das Eisenbahn-Bundesamt die Änderung des § 23 AEG anwendet.Katasterangaben: Gemarkung Germendorf, Flur 7, Flurstück 328Grundstücksgröße ca. 2.241 m²

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