Kaufpreis 185.000 €
Zimmer 5
Größe 102 m²
59457 Werl
Objektdaten
Veröffentlicht am: 22. Mai 2026
Baujahr: 1984
Energieausweis: Liegt bei der Besichtigung vor
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Objektbeschreibung
Diese Doppelhaushälfte befindet sich im Werler Ortsteil Holtum und bietet auf einer Wohnfläche von ca. 103 m² sowie einem ca. 343 m² großen Grundstück eine solide Grundlage für individuelle Wohnideen. Das im Jahr 1984 errichtete Haus präsentiert sich in einem gepflegten Zustand mit Renovierungs- und Modernisierungsbedarf in Teilen und überzeugt durch eine durchdachte Raumaufteilung auf 1,5 Etagen.Insgesamt stehen fünf Zimmer zur Verfügung, darunter drei Schlafzimmer sowie ein Badezimmer. Die vorhandene Raumstruktur eignet sich gut für Familien, Paare oder Käufer, die zusätzlichen Platz für Arbeiten von zu Hause oder Hobbys benötigen.Der Außenbereich ergänzt das Raumangebot sinnvoll: Neben der Gartennutzung steht eine Terrasse zur Verfügung, die dazu einlädt, den Außenbereich nach eigenen Vorstellungen zu gestalten und gemütliche Stunden im Freien zu verbringen.Die Immobilie wird im Rahmen eines Erbpachtverhältnisses veräußert und ist sofort verfügbar. Durch den vorhandenen Renovierungs- und Modernisierungsbedarf bietet sich Käufern die Möglichkeit, das Haus nach eigenen Vorstellungen weiterzuentwickeln und ein persönliches Zuhause zu schaffen.Diese Doppelhaushälfte eignet sich ideal für Interessenten, die Potenzial, Raum und Gestaltungsspielraum schätzen und eine Immobilie mit Entwicklungsmöglichkeiten in Werl-Holtum suchen.Erbpachtgrundstück / ErbbaurechtDas Grundstück ist ein Erbpachtgrundstück. Der zugrunde liegende Erbbaurechtsvertrag wurde am 05.08.1983 abgeschlossen und hat eine Laufzeit von 99 Jahren. Das Erbbaurecht läuft entsprechend bis zum 04.08.2082.Der Erbbauzins ist indexabhängig. Der aktuell zu entrichtende Jahreserbbauzins beträgt seit dem 01.07.2025 insgesamt 767,97?€. Die Zahlung ist halbjährlich, jeweils zur Hälfte fällig am 15.01. und 15.07. eines Jahres.Die konkreten Vertragsmodalitäten des Erbbaurechts, insbesondere die Zustimmung des Erbbaurechtsgebers zur Veräußerung sowie die Übernahme des bestehenden Erbbaurechtsvertrages, sind vor Abschluss des Kaufvertrages mit dem Erbbaurechtsgeber abschließend zu klären.
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