Anfechtung

Die Anfechtung, §§ 119 ff BGB, ermöglicht es, eine abgegebene Willenserklärung wieder aus der Welt zu schaffen. Hat man sich bei der Abgabe einer Willenserklärung über den Inhalt dieser Erklärung getäuscht, oder wollte man eine solche Erklärung mit diesem Inhalt nicht abgeben oder hat man sich über wesentliche Eigenschaften einer Sache getäuscht, kann diese Erklärung angefochten werden, sobald man dies erkannt hat. Gleiches gilt für den Fall, dass man zur Abgabe der Erklärung durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt worden ist. In einem Dauerschuldverhältnis, wie z.B. Mietverhältnis führt die Anfechtung aber nicht dazu, dass der Mietvertrag von Anfang an als nicht geschlossen gilt, sondern erst ab der Anfechtung. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (kurz WEG) kann ein Eigentümer oder ein Hausverwalter die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung anfechten, falls z.B. ein solcher Beschluss nicht bereits nichtig ist, weil er gegen Rechtsvorschriften verstößt. Solange ein Beschluss nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt worden ist, ist er allerdings gültig, § 23 IV WEG. Soll der Beschluss der Wohnungseigentümer für ungültig erklärt werden, so muss der Wohnungseigentümer, der die Anfechtung betreibt, beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Ungültigkeitserklärung des betroffenen Beschlusses zu stellen. Dabei ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

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