Anschaffungskosten

nach der gesetzlichen Definition (§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB) sind Anschaffungskosten Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand (z.B. eine Wohnung) zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hierzu gehören: – der Kaufpreis der Wohnung (kann auch das Meistgebot oder die im Tausch für die Wohnung gegebene Tauschleistung sein, sowie die – Anschaffungsnebenkosten mit – Notar und – Gerichtsgebühren, Grunderwerbssteuer, Maklergebühren und die -nachträglichen Anschaffungskosten wie z.B. Reparaturarbeiten und Verbesserungsarbeiten am Objekt, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung anfallen. Zu beachten ist, das alle Arten von Rabatten und zurückerstatteten Entgelte und nachträgliche Kaufpreisberichtigungen (weil z.B. die Wohnfläche kleiner ausgefallen ist, als im Kaufvertrag zugesagt wurde) die Anschaffungskosten mindern.

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