Auflassungsvormerkung
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Auflassungsvormerkung
Bei einem Grundstückskaufvertrag wird zugunsten des Käufers im Grundbuch zunächst eine Eintragung vorgenommen, die den Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf Eigentumsverschaffung absichert. Diese Eintragung wird Auflassungsvormerkung genannt. Sie muss an rangrichtiger Stelle im Grundbuch erfolgen. Der Notar als Hüter der Kaufvertragsabwicklung hat die Vertragsparteien darüber entsprechend zu informieren. Nach erfolgter Eintragung der Auflassungsvormerkung kann der Verkäufer das Grundstück nicht mehr an einen Dritten veräußern. Der Käufer kann nun den Kaufpreis an den Verkäufer entrichten.
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