Bagatellschaden

Unter einem Bagatellschaden versteht man Schäden an der Mietsache, die sich mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand an finanziellen Mitteln beheben lassen – auch Kleinreparaturen genannt. Die Behebung von Schäden an der Mietsache selbst fallen grundsätzlich unter den Begriff Instandsetzungs-, und/oder Instandhaltungspflichten des Vermieters.

Eine Abwälzung der Kosten für Kleinreparaturen auf den Mieter ist aber möglich, allerdings nicht gänzlich. Soweit deshalb in Mietverträgen geregelt ist, dass der Mieter Bagatellschäden auf eigene Rechnung zu beseitigen hat ist eine solche Klausel unwirksam.

Eine wirksame Überwälzung von Kosten für Kleinreparaturen ist möglich, soweit sich diese Reparaturen auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, etwa Wasserhähne, Schlösser, Fensterläden, Fenstergriffe usw. Wenn der Mieter nämlich für etwas zahlen soll, das er nicht direkt abnutzen kann, ( Wasser-, Strom-, Gasleitungen) wäre das eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Zudem muss konkret im Vertrag geregelt sein, bis zu welcher Höhe eine einzige Kleinreparatur max. kosten darf- hier sind Höchstgrenzen von 72,00 – 100,00 EUR bislang anerkannt. Des Weiteren muss festgelegt sein, dass für sämtliche Reparaturen über das Jahr verteilt, die Kosten nur bis zu 8% der Jahresmiete hoch sein dürfen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Kleinrepararurklausel unangemessen und entfaltet zu Lasten des Vermieters keinerlei Wirkung. Dann muss der Vermieter sämtliche Kosten der Kleinreparatur selbst tragen.

Zu beachten ist auch, dass der Mieter bei einer wirksamen Kleinreparaturklausel nicht bei jeder Rechnung bis zu dem festgelegten Betrag beteiligt werden kann, sondern nur, wenn sich die Rechnung innerhalb der zulässigen Kostenumlage bewegt. Übersteigt die Rechnung den festgelegten Betrag, muss der Vermieter diese Kosten alleine tragen. In jedem Fall aber hat der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst in Auftrag zu geben und kann dem Mieter aufgrund einer Kleinreparaturklausel nicht mitteilen, er müsse die Schadensbeseitigung vornehmen lassen.

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