Die Bauabnahme ist die Abnahme der erbrachten Werkleistungen am Bau. Sie kann sich auf einzelne Gewerke oder auf das gesamte Bauwerk beziehen und wird vom Bauherrn erklärt — oft begleitet vom Architekten oder einem Sachverständigen.
Geprüft wird, ob die Leistungen vollständig, mangelfrei und entsprechend der Baubeschreibung erbracht wurden — und festgehalten, wo das nicht der Fall ist. Das gehört in ein gemeinsames Abnahmeprotokoll, das alle Beteiligten unterschreiben. Getrennte Protokolle von Bauherr und Baufirma sind wertlos: Sie dokumentieren zwei Meinungen statt eines Zustands.
Nicht verwechseln — es sind zwei ganz verschiedene Dinge:
| Bauabnahme (privatrechtlich) | zwischen Bauherr und Baufirma | § 640 BGB — löst Fälligkeit, Gefahrübergang, Beweislastumkehr und Verjährung aus |
| Bauabnahme (öffentlich-rechtlich) | durch die Bauaufsichtsbehörde | prüft nur die Einhaltung des Baurechts — keinerlei Aussage über Mängel |
Die behördliche Abnahme sagt nichts über die Qualität. Wer sie für eine Bestätigung mangelfreier Arbeit hält, verwechselt Bauordnungsrecht mit Werkvertragsrecht. Umgekehrt gilt: Die privatrechtliche Abnahme ist der Termin, an dem der Bauherr seine Verhandlungsmacht abgibt — dort entscheidet sich alles Weitere.
Für den Termin: Bekannte Mängel unbedingt ins Protokoll (§ 640 Abs. 3 BGB), sonst sind die Ansprüche verloren. Vertragsstrafen wegen Verzugs ausdrücklich vorbehalten (§ 341 Abs. 3 BGB), sonst entfallen sie. Und im Zweifel einen eigenen Sachverständigen mitnehmen — dessen Honorar ist gegen die Summen am Bau ein Rundungsfehler.
