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Bauabnahme

Kurz erklärt

Die Bauabnahme ist die Abnahme der erbrachten Werkleistungen am Bau.

Die Bauabnahme ist die Abnahme der erbrachten Werkleistungen am Bau. Sie kann sich auf einzelne Gewerke oder auf das gesamte Bauwerk beziehen und wird vom Bauherrn erklärt — oft begleitet vom Architekten oder einem Sachverständigen.

Geprüft wird, ob die Leistungen vollständig, mangelfrei und entsprechend der Baubeschreibung erbracht wurden — und festgehalten, wo das nicht der Fall ist. Das gehört in ein gemeinsames Abnahmeprotokoll, das alle Beteiligten unterschreiben. Getrennte Protokolle von Bauherr und Baufirma sind wertlos: Sie dokumentieren zwei Meinungen statt eines Zustands.

Nicht verwechseln — es sind zwei ganz verschiedene Dinge:

Bauabnahme (privatrechtlich) zwischen Bauherr und Baufirma § 640 BGB — löst Fälligkeit, Gefahrübergang, Beweislastumkehr und Verjährung aus
Bauabnahme (öffentlich-rechtlich) durch die Bauaufsichtsbehörde prüft nur die Einhaltung des Baurechts — keinerlei Aussage über Mängel

Die behördliche Abnahme sagt nichts über die Qualität. Wer sie für eine Bestätigung mangelfreier Arbeit hält, verwechselt Bauordnungsrecht mit Werkvertragsrecht. Umgekehrt gilt: Die privatrechtliche Abnahme ist der Termin, an dem der Bauherr seine Verhandlungsmacht abgibt — dort entscheidet sich alles Weitere.

Für den Termin: Bekannte Mängel unbedingt ins Protokoll (§ 640 Abs. 3 BGB), sonst sind die Ansprüche verloren. Vertragsstrafen wegen Verzugs ausdrücklich vorbehalten (§ 341 Abs. 3 BGB), sonst entfallen sie. Und im Zweifel einen eigenen Sachverständigen mitnehmen — dessen Honorar ist gegen die Summen am Bau ein Rundungsfehler.

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