Bürgschaft

Ganz allgemein ist eine Bürgschaft eine Vereinbarung zwischen einem Gläubiger (z.B. Vermieter) und einem Bürgen (z.B. Eltern des Mieters) zur Sicherung der Verbindlichkeiten (z.B. Mietzins) einer dritten Person (= Hauptschuldner, z.B. des Mieters) gegenüber dem Gläubiger (z.B. Vermieter). Die Bürgschaft ist in den § 765 ff BGB geregelt. Die Verbindlichkeiten der dritten Person gegenüber dem Gläubiger resultieren dabei meist aus einem Darlehens-, Miet- oder Werkvertrag (= sogenannte Hauptschuld bzw. Hauptforderung). Bei der Bürgschaft selbst handelt es sich um einen Vertrag, bei dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten einseitig verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten gegenüber dem Gläubiger einzustehen. Beispiel: Ein junger Mann mietet eine Wohnung. Sein Vater verbürgt sich gegenüber dem Vermieter auf Zahlung der Miete. Der Vermieter sichert sich durch die Bürgschaft des Vaters für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Sohnes ab. Wenn die Miete also durch den Sohn nicht gezahlt wird, kann sich der Vermieter an den Vater als Bürgen wenden. Die Bürgschaftsschuld ist immer abhängig von der Hauptschuld, d.h. wenn der Mietzins beglichen ist, kann auch keine Bürgschaftsschuld entstehen. Inwiefern die Bürgschaft werthaltig ist, hängt von der Bonität des Bürgen ab. Im Beispiel also von der Bonität des Vaters.

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