Eigenbedarfskündigung

Bei der Eigenbedarfskündigung kündigt der Vermieter einem Mieter die Mietsache und gibt als Kündigungsgrund Eigenbedarf an, weil er die Wohnung für sich selbst oder für nahe Verwandte benötigt.

Für Mietverhältnisse über Wohnraum ist die Kündigung wegen Eigenbedarfes in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt, die Kündigungsfrist ist in § 573c BGB festgelegt.

Eigenbedarf ist der Grund, der häufig genannt wird, aber die meisten Kündigungen scheitern hier bereits an der ordnungsgemäßen Begründung. Die Eigenbedarfskündigung muss ordentlich begründet werden. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann und benannt hat, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will oder muss. Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt, und er muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt, d.h. warum gerade diese Wohnung benötigt wird. Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden zu wohnen, reicht insoweit leider nicht aus. Ein Eigenbedarfsgrund liegt z.B. vor, wenn der Vermieter selbst in der gekündigten Wohnung im Erdgeschoss als Altersruhesitz wohnen will und keine anderweitige vergleichbare Ersatzeigentumswohnung zur Verfügung steht oder wenn der Vermieter seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen will, da das Kind nunmehr in dieser Stadt studiert.

Weiterführende Infos

Ratgeber Wohnung

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