Sie ist Teil der Nebenkostenabrechnung und folgt der Heizkostenverordnung — nicht dem, was im Mietvertrag steht.
Wie gerechnet wird: 50 bis 70 % der Kosten nach erfasstem Verbrauch, der Rest nach Wohnfläche (§ 7 HeizkostenV). Deshalb zahlt niemand null, auch wenn er nie geheizt hat — der Grundkostenanteil bildet Leitungsverluste, Wärmeabgabe zwischen Wohnungen und Lagenachteile ab.
Was hineingehört: Brennstoff- oder Fernwärmekosten, Betriebsstrom der Anlage, Wartung, Schornsteinfeger, Miete und Ablesung der Messgeräte — und seit 2023 der Mieteranteil an den CO2-Kosten. Was nicht hineingehört: Reparaturen und der Austausch der Heizung. Das ist Instandhaltung und Sache des Vermieters.
Fristen, die zählen: Die Abrechnung muss dem Mieter binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach kann der Vermieter nichts mehr nachfordern — ein Guthaben muss er trotzdem auszahlen. Der Mieter hat ab Zugang zwölf Monate Zeit für Einwendungen.
Die drei häufigsten Kürzungsgründe:
- 15 % — nicht verbrauchsabhängig abgerechnet (§ 12 HeizkostenV).
- 3 % — keine monatliche Verbrauchsinformation trotz fernablesbarer Zähler (§ 6a).
- 3 % — CO2-Anteil nicht in der Abrechnung ausgewiesen.
Für Mieter: Verlangen Sie Belegeinsicht, bevor Sie eine hohe Nachzahlung leisten. Der Anspruch besteht, und Rechenfehler sind häufiger als vermutet.
