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Kappungsgrenze

Kurz erklärt

Die Kappungsgrenze begrenzt, um wie viel eine Bestandsmiete im laufenden Mietverhältnis innerhalb von drei Jahren steigen darf — unabhängig davon, wie weit sie unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (§ 558 Abs.

Die Kappungsgrenze begrenzt, um wie viel eine Bestandsmiete im laufenden Mietverhältnis innerhalb von drei Jahren steigen darf — unabhängig davon, wie weit sie unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (§ 558 Abs. 3 BGB).

Zwei Werte:

  • 20 % in drei Jahren — der bundesweite Normalfall.
  • 15 % in drei Jahren — in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die das jeweilige Land per Kappungsgrenzenverordnung ausweist (§ 558 Abs. 3 Satz 2 u. 3 BGB). Diese abgesenkte Grenze gilt in mehreren hundert Gemeinden.

Die Grenze wirkt immer zusätzlich zur Vergleichsmiete, nie darüber hinaus. Eine Erhöhung darf beides nicht überschreiten: nicht die Kappungsgrenze und nicht die ortsübliche Vergleichsmiete. Liegt die aktuelle Miete schon nahe am Vergleichswert, ist die Kappungsgrenze bedeutungslos — dann bremst die Vergleichsmiete zuerst.

Wichtige Abgrenzungen:

Kappungsgrenze § 558 laufendes Mietverhältnis Erhöhung bis zur Vergleichsmiete, gedeckelt auf 15/20 % in 3 Jahren
Mietpreisbremse § 556d Neuvermietung höchstens 10 % über der Vergleichsmiete

Die Kappungsgrenze gilt nicht für alle Erhöhungen: Nicht erfasst sind Modernisierungsumlagen (§ 559 BGB, eigene Grenzen), Staffel- und Indexmieten. Sie betrifft nur die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB.

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