Der Begriff hat zwei getrennte Heimaten im Recht, die regelmäßig vermischt werden — im Werkvertrag und im Mietvertrag.
Im Werkvertrag (§§ 634 ff. BGB)
Ist ein Werk mangelhaft — etwa eine Bauleistung —, hat der Besteller zunächst Anspruch auf Nacherfüllung (§ 635 BGB): Der Unternehmer muss nachbessern. Erst wenn das fehlschlägt, folgen die weiteren Rechte: Selbstvornahme auf Kosten des Unternehmers (§ 637), Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Die Reihenfolge ist zwingend — wer selbst repariert, ohne vorher eine Frist zu setzen, bleibt meist auf den Kosten sitzen. Beim Bau verjähren die Ansprüche in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a BGB).
Im Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB)
Der Vermieter schuldet die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist sie mangelhaft — feucht, schimmelig, zu kalt —, hat der Mieter:
- Anspruch auf Mangelbeseitigung — der Vermieter muss den Mangel beheben.
- Mietminderung kraft Gesetzes, solange der Mangel besteht (§ 536 BGB) — sie tritt automatisch ein, nicht erst auf Antrag.
- Selbstvornahme nach Fristsetzung (§ 536a Abs. 2 BGB) und Schadensersatz bei Verschulden.
Beides setzt die unverzügliche Mangelanzeige voraus (§ 536c BGB). Wer den Mangel nicht anzeigt, verliert seine Rechte und haftet zusätzlich für Schäden, die durch die Verzögerung entstehen. Die Anzeige ist der erste und wichtigste Schritt — schriftlich, mit Datum, im Zweifel nachweisbar zugestellt.
