Sie fallen nur an, wenn ein Vertrag zustande kommt, und sind seit 2020 nicht mehr beliebig verteilbar — siehe Provision.
Beim Kauf liegen sie regional unterschiedlich meist bei 3 bis 7 Prozent des Kaufpreises inklusive Umsatzsteuer. Kauft ein Verbraucher eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, greift seit dem 23. Dezember 2020 der Halbteilungsgrundsatz (§§ 656a–656d BGB): Der Käufer trägt höchstens die Hälfte, und auch das nur, wenn der Verkäufer mindestens ebenso viel zahlt.
Bei der Miete gilt seit dem 1. Juni 2015 das Bestellerprinzip (§ 2 WoVermRG): Wer bestellt, bezahlt. Der Mieter zahlt nur bei eigenem Suchauftrag, dann höchstens zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer (§ 3 WoVermRG). Ein Vermieter, der die Kosten dem Mieter aufdrückt, verstößt gegen das Gesetz — bereits gezahlte Provision kann zurückgefordert werden.
Maklerkosten sind nicht die einzigen Nebenkosten des Kaufs. Hinzu kommen:
- Grunderwerbsteuer — 3,5 bis 6,5 % je nach Bundesland
- Notar und Grundbuchamt — zusammen rund 1,5 bis 2 %
Zusammen ergeben sich schnell 10 bis 15 Prozent des Kaufpreises, die zusätzlich zu finanzieren sind — meist aus Eigenkapital, weil Banken sie ungern mitfinanzieren. Wer das übersieht, verrechnet sich beim Kauf an der teuersten Stelle. Steuerlich sind Maklerkosten beim Kauf keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten — sie erhöhen die Abschreibungsbasis.
