Der Regelfall ist der Mehrheitsbeschluss nach § 25 Abs. 1 WEG: Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen – mehr Ja als Nein. Enthaltungen zählen nicht mit.
Ein Quorum gibt es nicht mehr. Seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung beschlussfähig, gleich wie viele Eigentümer erscheinen (siehe Beschlussfähigkeit).
Wie gezählt wird: Nach dem Gesetz hat jeder Eigentümer eine Stimme (Kopfprinzip, § 25 Abs. 2 WEG). Die Teilungserklärung kann davon abweichen und die Stimmkraft an die Miteigentumsanteile koppeln (Wertprinzip) oder an die Zahl der Einheiten (Objektprinzip). Maßgeblich ist immer die Teilungserklärung – nicht die Wohnfläche.
Auch bauliche Veränderungen: einfache Mehrheit
Das ist die größte Änderung der Reform. Früher brauchten bauliche Veränderungen die Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer – ein einzelner konnte alles blockieren. Heute genügt nach § 20 Abs. 1 WEG die einfache Mehrheit. Wer die Maßnahme nicht mitträgt, muss sie in der Regel auch nicht mitbezahlen (§ 21 WEG).
Für bestimmte Maßnahmen hat jeder Eigentümer sogar einen Anspruch (§ 20 Abs. 2 WEG) – die Gemeinschaft kann sie nicht verweigern, nur über das Wie entscheiden:
- Barrierefreier Aus- und Umbau
- Laden von Elektrofahrzeugen
- Einbruchsschutz
- Glasfaseranschluss
Grenzen: Nicht beschlossen werden kann, was die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Eigentümer unbillig benachteiligt.
Nicht per Beschluss änderbar sind Regelungen, die in die Gemeinschaftsordnung gehören – dafür braucht es weiterhin eine Vereinbarung aller Eigentümer.
Wer verhindert ist, sollte eine Vollmacht erteilen: Wer nicht abstimmt, wird überstimmt. Bei Streit über einen Beschluss hilft die Anfechtungsklage binnen eines Monats – dafür ist ein Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht der richtige Ansprechpartner.
