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Mietanpassungsklausel

Kurz erklärt

Eine Mietanpassungsklausel ist eine schon bei Vertragsschluss vereinbarte Regelung, nach der sich die Miete später ändern darf.

Der Begriff wird im Wohnraummietrecht meist gleichbedeutend mit der Indexmiete verwendet: Die Miete ist an den Verbraucherpreisindex gekoppelt (§ 557b BGB).

Anders als bei der Staffelmiete, bei der die Beträge zu festen Zeitpunkten feststehen, richtet sich die Anpassung hier nach einer äußeren Größe — dem Index. Und sie kann von beiden Seiten verlangt werden: Sinkt der Index, kann auch der Mieter eine Senkung verlangen.

Bei Wohnraum sind die Möglichkeiten eng begrenzt. Das BGB lässt im Kern nur zwei Formen der vorab vereinbarten Anpassung zu — Staffelmiete (§ 557a) und Indexmiete (§ 557b). Freie Wertsicherungsklauseln, die die Miete an andere Größen koppeln, sind bei Wohnraum grundsätzlich unwirksam (Preisklauselgesetz). Was im Gewerbemietrecht üblich ist, gilt für Wohnungen gerade nicht.

Für Mieter wichtig: Prüfen Sie, auf welche Größe sich die Klausel bezieht. Nur die Kopplung an den amtlichen Verbraucherpreisindex ist zulässig. Eine Klausel, die die Miete etwa an die „Marktentwicklung“ oder einen selbst gewählten Maßstab bindet, hält bei Wohnraum nicht — dann bleibt es bei der Ausgangsmiete, bis auf dem regulären Weg (§ 558) erhöht wird.

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