Mietkaution

Unter der Mietkaution versteht man eine Sicherheit, die der Vermieter vom Mieter in Höhe von maximal 3 Monatskaltmieten fordern darf. Der Vermieter hat die Kaution getrennt von seinem Vermögen verzinslich anzulegen (Ausnahme: für Vermieter von Studentenwohnheimen oder Jugendheimen entfällt die Pflicht der Verzinsung). Es kann auch vereinbart werden, dass der Mieter die Kaution in Form einer Bürgschaft beim Vermieter hinterlegt. Die Kaution muss innerhalb von spätestens 6 Monaten nach Mietvertragsende an den Mieter verzinst zurückgezahlt werden, sofern der Mieter die Mietsache in vertragsgemäßen Zustand übergeben hat. Die Mietkaution ist gesetzlich in § 551 BGB geregelt.

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