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Mietpreisbremse

Kurz erklärt

Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Wiedervermietung: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die neue Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Abs.

Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Wiedervermietung: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die neue Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Abs. 1 BGB). Sie gilt seit 2015 und wurde durch Gesetz vom 23. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.

Wo sie gilt: Die Länder weisen per Rechtsverordnung Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt aus — jeweils befristet auf höchstens fünf Jahre. Nur dort greift die Bremse; außerhalb gibt es keine Obergrenze bei Neuvermietung.

Die vier großen Ausnahmen (§ 556e, § 556f BGB) — sie hebeln die Bremse in der Praxis oft aus:

  • Neubau: Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind komplett ausgenommen — dauerhaft, auch wenn sie längst nicht mehr neu sind.
  • Umfassende Modernisierung: ebenfalls ausgenommen.
  • Höhere Vormiete: Lag die Miete des Vormieters bereits über der Grenze, darf sie gehalten werden.
  • Nach Modernisierung darf der Modernisierungsaufschlag zusätzlich verlangt werden.

Das schärfste Werkzeug für Mieter ist die Auskunftspflicht (§ 556g Abs. 1a BGB, seit 2019): Beruft sich der Vermieter auf eine Ausnahme, muss er vor Vertragsschluss unaufgefordert in Textform darüber informieren — etwa über die Höhe der Vormiete. Versäumt er das, kann er sich auf die Ausnahme erst zwei Jahre nach Nachholen der Auskunft berufen.

Für Mieter — die Rüge: Wer zu viel zahlt, kann die überhöhte Miete rügen (§ 556g BGB) und den zu viel gezahlten Teil zurückfordern — ab Zugang der Rüge, für die Zukunft und rückwirkend bis zu 30 Monate. Die Rüge muss keine Begründung mehr enthalten. Musterschreiben gibt es bei den Mietervereinen.

Nicht verwechseln mit der Kappungsgrenze: Die Mietpreisbremse betrifft die Neuvermietung, die Kappungsgrenze die Erhöhung im laufenden Mietverhältnis. Und nicht mit der Mietpreisbindung im geförderten Wohnbau.

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