Der Miteigentumsanteil (MEA) beziffert, zu welchem Bruchteil einem Eigentümer das gemeinschaftliche Grundstück samt Gebäude gehört. Er wird bei der Aufteilung festgelegt und in der Teilungserklärung eingetragen — meist in Tausendstel, bei großen Anlagen in Zehntausendstel.
Der MEA ist die zentrale Rechengröße der Eigentümergemeinschaft. An ihm hängen im gesetzlichen Regelfall zwei Dinge:
- die Kostenverteilung — wer welchen Anteil am Hausgeld, an der Erhaltungsrücklage und an einer Sonderumlage trägt;
- das Stimmgewicht — soweit die Gemeinschaftsordnung nicht das Kopfprinzip (eine Stimme je Eigentümer) oder das Objektprinzip vorsieht.
Ein verbreiteter Irrtum: Der MEA entspricht nicht zwingend der Wohnungsgröße. Er wird bei der Aufteilung frei festgelegt und ist oft, aber nicht immer an die Fläche angelehnt. Es kommt vor, dass eine Wohnung einen für ihre Größe zu hohen MEA trägt — und ihr Eigentümer dauerhaft überproportional zahlt. Das lässt sich nachträglich nur schwer ändern.
Seit 2020 kann die Kostenverteilung leichter angepasst werden: Die Gemeinschaft darf mit einfacher Mehrheit einen anderen Verteilungsschlüssel beschließen (§ 16 Abs. 2 WEG) — etwa verbrauchsabhängig statt nach MEA. Der MEA selbst bleibt davon unberührt; nur die Umlage ändert sich.
Für Käufer: Vergleichen Sie MEA und Wohnungsgröße. Ein auffällig hoher Anteil bedeutet dauerhaft höhere Kosten und sollte in den Preis einfließen.
