Nießbrauch

Der Nießbrauch ist eine Form einer Grunddienstbarkeit, die dem Inhaber des Nießbrauchs die gesamten Nutzungen an einem Grundstück (oder auch an einem Gegenstand) gewährt. Als persönliche Dienstbarkeit kann das Nießbrauchsrecht nicht vererbt oder verkauft werden, sondern es erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Es kann jedoch einer anderen Person überlassen werden. Der Nießbraucher kann das Grundstück (oder eine Sache) vermieten oder verpachten. Ihm stehen alle Früchte aus dem Grundstück zu und er kann es selbst nutzen. Der Nießbraucher trägt die Rechte, aber auch die Pflichten wie Versicherungen und Steuern und die Instandhaltung. Nießbrauch ist gesetztlich geregelt im BGB, § 1030 ff. Neben dem Nießbrauch werden weitere Dienstbarkeiten an Grundstücken wie die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit unterschieden.

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