WohnungslexikonN › Nießbrauch

Nießbrauch

Kurz erklärt

Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) belastet eine Sache so, dass der Berechtigte alle Nutzungen daraus ziehen darf – er darf darin wohnen, sie vermieten und die Mieteinnahmen behalten –, ohne Eigentümer zu sein.

Er ist eine eigenständige Art der Dienstbarkeit. Das deutsche Sachenrecht kennt drei:

  • Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) – zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, z. B. ein Wegerecht
  • Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) – alle Nutzungen, an Sachen und Rechten
  • Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090–1093 BGB) – nur einzelne Nutzungen an einem Grundstück, z. B. ein Wohnungsrecht

Der Unterschied in einem Satz: Die Grunddienstbarkeit begünstigt ein Grundstück, Nießbrauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeit eine Person. Und während die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nur einzelne Nutzungen erlaubt, umfasst der Nießbrauch sie alle.

Als persönliches Recht ist der Nießbrauch nicht vererblich und nicht verkäuflich – er erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Die Ausübung darf er jedoch einem Dritten überlassen, etwa durch Vermietung. Eingetragen wird er in Abteilung II des Grundbuchs.

In der Praxis begegnet man ihm vor allem bei der vorweggenommenen Erbfolge: Eltern überschreiben die Immobilie an die Kinder und behalten sich den Nießbrauch vor – sie wohnen weiter darin oder beziehen die Mieten, während das Eigentum bereits übergegangen ist.

Der Nießbraucher trägt dafür die gewöhnlichen Unterhaltskosten und muss die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand erhalten.

Nach oben scrollen