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Ortsübliche Vergleichsmiete

Kurz erklärt

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist das Mietniveau, das in einer Gemeinde für vergleichbare Wohnungen üblich ist — gebildet aus den Mieten, die in den vergangenen sechs Jahren vereinbart oder geändert wurden (§ 558 Abs.

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist das Mietniveau, das in einer Gemeinde für vergleichbare Wohnungen üblich ist — gebildet aus den Mieten, die in den vergangenen sechs Jahren vereinbart oder geändert wurden (§ 558 Abs. 2 BGB). Sie ist der zentrale Maßstab des Mietrechts: An ihr hängen sowohl die Mieterhöhung im Bestand als auch die Mietpreisbremse bei Neuvermietung.

Der Betrachtungszeitraum wurde 2020 von vier auf sechs Jahre verlängert — mit der Absicht, den Anstieg zu dämpfen: Ältere, günstigere Verträge fließen länger mit ein und ziehen den Durchschnitt nach unten. Reine Bestandsmieten, die nie geändert wurden, zählen dagegen nicht — nur neu vereinbarte und geänderte.

Verglichen wird nach fünf Merkmalen: Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung. Eine Wohnung wird also nicht mit „der Stadt“ verglichen, sondern mit ihresgleichen.

Wie man sie ermittelt — in absteigender Beweiskraft:

  • der qualifizierte Mietspiegel (§ 558d BGB) — mit Vermutungswirkung vor Gericht;
  • ein einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB);
  • ein Sachverständigengutachten;
  • drei vergleichbare Wohnungen.

Für Mieter und Vermieter ist die ortsübliche Vergleichsmiete der erste Prüfstein bei jeder Mieterhöhung und jedem neuen Mietvertrag in einem angespannten Markt — es lohnt, den aktuellen Mietspiegel der Gemeinde heranzuziehen, statt sich auf Angebotspreise aus Portalen zu verlassen.

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