Ortsübliche Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ein fester Begriff und wird in §558 BGB geregelt

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird errechnet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten 6 Jahren vereinbart oder geändert worden ist.

Davon ausgenommen sind Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen und Mieterhöhung wegen steigender Betriebskosten.

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