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Rücklage

Kurz erklärt

Die Erhaltungsrücklage ist der Spartopf einer Eigentümergemeinschaft für künftige Reparaturen und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums.

Die Erhaltungsrücklage ist der Spartopf einer Eigentümergemeinschaft für künftige Reparaturen und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums. Jeder Eigentümer zahlt über das Hausgeld laufend ein. So sind größere Ausgaben — neues Dach, Fassade, Aufzug — abgesichert, ohne dass alle auf einen Schlag zahlen müssen.

Der Name hat sich geändert: Bis zur WEG-Reform 2020 hieß sie Instandhaltungsrücklage. Seit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) heißt sie Erhaltungsrücklage und ist als Beispiel ordnungsmäßiger Verwaltung ausdrücklich im Gesetz genannt (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Ihre Bildung in angemessener Höhe kann jeder Eigentümer verlangen.

Wie hoch ist angemessen? Eine feste gesetzliche Größe gibt es nicht. Als Faustwert gelten etwa 0,8 bis 1 % des Gebäudewerts pro Jahr oder 7 bis 12 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr — bei älteren Gebäuden mehr. Reicht die Rücklage nicht, folgt die Sonderumlage.

Wichtig beim Verkauf: Die eingezahlte Rücklage bleibt bei der Gemeinschaft — der Verkäufer bekommt seinen Anteil nicht ausgezahlt. Der Wert der Rücklage sollte deshalb in den Kaufpreis einfließen.

Für Käufer der wichtigste Kennwert überhaupt: Eine gut gefüllte Rücklage bedeutet planbare Kosten; eine leere bedeutet, dass jede größere Reparatur zur Sonderumlage wird. Der Stand steht im Wirtschaftsplan und in den Abrechnungen — er sagt mehr über die Zukunft der Wohnung als jedes Exposéfoto.

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