WohnungslexikonS › Sonderumlage

Sonderumlage

Kurz erklärt

Eine Sonderumlage ist ein zusätzlicher Kostenbeitrag der Wohnungseigentümer, wenn das laufende Hausgeld und die Erhaltungsrücklage nicht ausreichen – etwa für eine dringende Dachsanierung.

Sie wird beschlossen, nicht verhängt. Die Eigentümerversammlung fasst dazu einen Mehrheitsbeschluss; es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Einstimmigkeit ist nicht erforderlich – auch wer dagegen stimmt, muss zahlen. Verteilt wird nach dem Schlüssel, der für die jeweiligen Kosten gilt, im Regelfall nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG), sofern Teilungserklärung oder Beschluss nichts anderes bestimmen.

Typische Anlässe:

  • unvorhergesehene Reparaturen, für die die Rücklage zu klein ist
  • Zahlungsausfall eines Eigentümers, der die Gemeinschaftskasse belastet
  • Sachverständigen- oder Prozesskosten
  • sprunghaft gestiegene Betriebskosten, für die die Vorschüsse nicht reichen

Für Mieter: Eine Sonderumlage ist grundsätzlich nicht umlagefähig. Sie dient meist der Erhaltung – und Erhaltungskosten trägt der Eigentümer, nicht der Mieter. Nur soweit die Umlage tatsächlich umlagefähige Betriebskosten deckt, kann sie über die Betriebskostenabrechnung weitergegeben werden.

Nach oben scrollen