Geregelt ist sie in § 557a BGB.
Die zwingenden Regeln:
- Jede Stufe muss als fester Eurobetrag oder Erhöhungsbetrag angegeben sein — Prozentangaben genügen nicht. Der Mieter muss von Anfang an genau wissen, was er wann zahlt.
- Zwischen zwei Erhöhungen muss mindestens ein Jahr liegen.
- Während der Laufzeit sind keine weiteren Erhöhungen zulässig — weder bis zur Vergleichsmiete (§ 558) noch als Modernisierungsumlage (§ 559). Die Staffel ist abschließend.
Ein verbreiteter Irrtum: Es gibt keine Höchstdauer mehr. Die früher geltende Grenze von zehn Jahren ist mit der Mietrechtsreform 2001 entfallen — eine Staffelmiete kann heute über beliebig viele Jahre laufen. Begrenzt ist nur der Kündigungsausschluss: Das Kündigungsrecht des Mieters darf für höchstens vier Jahre ausgeschlossen werden (§ 557a Abs. 3).
Die Mietpreisbremse gilt auch für die Staffelmiete (§ 557a Abs. 4 BGB, seit 2019): In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf jede einzelne Stufe höchstens 10 % über der dann geltenden ortsüblichen Vergleichsmiete liegen — nicht nur die Anfangsmiete. Wird die Vergleichsmiete überschritten, kann der Mieter die betroffene Stufe rügen.
Für Mieter: Die Staffelmiete bringt Planungssicherheit, aber keine Bindung an die Marktentwicklung — sinken die Mieten, zahlen Sie trotzdem die vereinbarte Staffel. In steigenden Märkten kann sie günstig sein, in fallenden teuer.
