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Unbedenklichkeitsbescheinigung

Kurz erklärt

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Bestätigung des Finanzamts, dass der Eintragung eines neuen Eigentümers ins Grundbuch steuerlich nichts entgegensteht.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Bestätigung des Finanzamts, dass der Eintragung eines neuen Eigentümers ins Grundbuch steuerlich nichts entgegensteht. Ohne sie trägt das Grundbuchamt niemanden ein (§ 22 GrEStG). Sie entsteht nach der vollständigen Zahlung der Grunderwerbsteuer, die beim Kauf von Grundstücken fällig wird und durch das Finanzamt erhoben wird.

Der Notar informiert die Steuerbehörde über den Verkauf des Grundstücks und dessen Käufer. Nach erfolgreicher Abgabe der Steuer erhalten diese eine Bestätigung, den Grunderwerbsteuerbescheid. Dieser bescheinigt das Bezahlen der entsprechenden Steuern.

Nur wenn die Finanzbehörde bestätigt, dass alle Steuerforderungen erfüllt sind und keine weiteren Auffälligkeiten vorliegen, erhält der Käufer die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese wird dann an das Grundbuchamt gesandt. Ohne diese Bescheinigung kann das Grundbuch nicht aktualisiert werden und somit auch kein Recht übertragen werden.

Es ist wichtig, dass der Verkauf eines Grundstücks und dessen Übertragung auf den Käufer erst nach Vorliegen dieser Bescheinigung vollzogen wird. Daraus resultiert, dass die Annahme des Kaufpreises und die Übertragung der Besitzrechte zeitlich eng mit dem Zeitpunkt der Steuerabgabe zusammenfallen sollten.

Eine Fehlsteuererhebung oder Verzögerungen in der Steuerprüfung können zu verzögerten Geschäftsschließungsprozeduren führen. Daher sollte man frühzeitig die notwendigen Schritte zur Grunderwerbsteuerabgabe einleiten und gegebenenfalls einen Steuerberater hinzuziehen, um mögliche Probleme rechtzeitig erkennen und lösen zu können.

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