WohnungslexikonW › Wohnungseigentumsgesetz

Wohnungseigentumsgesetz

Kurz erklärt

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt, wie ein Gebäude unter mehreren Eigentümern aufgeteilt und gemeinsam verwaltet wird.

Es kennt drei Eigentumsarten:

Seit der Reform 2020 kann Sondereigentum auch an Stellplätzen und Freiflächen begründet werden, wenn sie im Aufteilungsplan durch Maßangaben bestimmt sind (§ 3 Abs. 3 WEG).

Die Aufteilung erfolgt über die Teilungserklärung mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung. Sie muss dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form vorliegen; ohne Grundbucheintrag entsteht kein Wohnungseigentum.

Für Käufer heißt das: Mit dem Kauf wird man automatisch Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) – die seit 2020 voll rechtsfähig ist. Das Innenverhältnis regeln die Gemeinschaftsordnung und die Hausordnung. Vor dem Kauf lohnt der Blick in Teilungserklärung, die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen und den Stand der Erhaltungsrücklage.

Abgrenzung: Das WEG regelt das Verhältnis der Eigentümer untereinander. Das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter steht im BGB – ein WEG-Beschluss kann einen Mietvertrag weder ändern noch beenden.

Nach oben scrollen