Wer einzieht, wird Mitglied und zeichnet Genossenschaftsanteile — er ist damit zugleich Mieter und Miteigentümer des Unternehmens. Das Prinzip: nicht Gewinn, sondern die gute Wohnraumversorgung der Mitglieder.
Was das für Bewohner bedeutet:
- Dauerwohnrecht: Das genossenschaftliche Nutzungsverhältnis ist besonders sicher — eine Eigenbedarfskündigung wie beim privaten Vermieter gibt es nicht. Solange man sich an die Regeln hält, kann man lebenslang bleiben.
- Meist günstige Nutzungsgebühr („Miete“) und Mitbestimmung nach dem Kopfprinzip: eine Stimme je Mitglied, unabhängig von der Zahl der Anteile.
- Beim Auszug wird das eingezahlte Geschäftsguthaben zurückgezahlt — die Anteile sind aber keine renditeträchtige Kapitalanlage, sondern die Eintrittskarte.
Ein verbreiteter Irrtum: Genossenschaften sind nicht automatisch gemeinnützig. Die frühere Wohnungsgemeinnützigkeit wurde 1990 abgeschafft; seither sind Wohnungsgenossenschaften normal steuerpflichtige Unternehmen (mit einzelnen Vergünstigungen für reine Vermietungsgenossenschaften). Zum 1. Januar 2025 wurde eine neue Wohngemeinnützigkeit eingeführt (§§ 52 f. AO), die aber an eigene Voraussetzungen geknüpft ist und nicht jede Genossenschaft erfasst.
Für Wohnungssuchende: Genossenschaftswohnungen sind begehrt und oft mit Wartelisten und einer Anteilszeichnung im vier- bis fünfstelligen Bereich verbunden. Der Einsatz kommt beim Auszug zurück — die Sicherheit und die stabile Miete sind der eigentliche Gewinn.
