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Löschungsvermerk

Kurz erklärt

Wird ein Recht im Grundbuch gelöscht, geschieht das nicht durch Wegradieren, sondern durch einen Löschungsvermerk: Der Eintrag wird gekennzeichnet (früher rot unterstrichen, heute im elektronischen Grundbuch als gelöscht markiert) und bleibt lesbar.

Wird ein Recht im Grundbuch gelöscht, geschieht das nicht durch Wegradieren, sondern durch einen Löschungsvermerk: Der Eintrag wird gekennzeichnet (früher rot unterstrichen, heute im elektronischen Grundbuch als gelöscht markiert) und bleibt lesbar. So bleibt die Geschichte des Grundstücks nachvollziehbar.

Der häufigste Fall ist die Löschung einer Grundschuld nach getilgtem Darlehen. Und hier steckt der Punkt, den viele übersehen: Die Grundschuld erlischt nicht automatisch, wenn der Kredit zurückgezahlt ist. Sie bleibt eingetragen, bis sie aktiv gelöscht wird.

Der Weg zur Löschung in drei Schritten:

  1. Die Bank erteilt nach vollständiger Tilgung eine Löschungsbewilligung in notariell beglaubigter Form.
  2. Der Eigentümer stellt beim Grundbuchamt den Löschungsantrag.
  3. Das Grundbuchamt trägt den Löschungsvermerk ein. Es fallen Notar- und Grundbuchgebühren an.

Löschen oder stehen lassen? Wer in absehbarer Zeit erneut finanzieren will, lässt die Grundschuld oft bewusst eingetragen — sie ist wiederverwendbar und spart die erneute Bestellung. Beim Verkauf dagegen verlangt der Käufer in aller Regel ein lastenfreies Grundbuch; dann muss vor der Übergabe gelöscht werden. Ein Löschungsvormerk (Löschungsvormerkung) kann diesen Anspruch schon vorab sichern.

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