Die Rentenschuld ist eine Sonderform der Grundschuld (§§ 1199–1203 BGB). Statt eines einmaligen Geldbetrags sichert sie das Recht, aus dem Grundstück regelmäßig wiederkehrende Zahlungen — eine „Rente“ — zu erhalten. Wie jedes Grundpfandrecht steht sie in Abteilung III des Grundbuchs.
Ihr Kennzeichen ist die Ablösesumme: Im Grundbuch wird ein Betrag festgelegt, mit dem der Eigentümer die Rentenschuld jederzeit vollständig ablösen kann. Damit ist sie kalkulierbar und übertragbar.
Wichtige Abgrenzung — hier wird oft etwas verwechselt: Die Rentenschuld ist nicht an das Leben einer Person gebunden. Sie endet nicht mit dem Tod des Berechtigten (das wäre eine Leibrente) und ist auch keine Reallast, bei der wiederkehrende Leistungen aller Art geschuldet werden. Die Rentenschuld ist rein auf Geldzahlung gerichtet und folgt dem Grundschuldrecht.
In der Praxis ist sie selten. Sie taucht vereinzelt bei privaten Versorgungsregelungen und Übergabeverträgen auf — etwa wenn Eltern eine Immobilie überschreiben und sich im Gegenzug eine wiederkehrende Zahlung sichern lassen. Für die klassische Immobilienfinanzierung spielt sie keine Rolle; dort dominiert die gewöhnliche Grundschuld.
