Die Briefgrundschuld ist die Form der Grundschuld, bei der zusätzlich zum Grundbucheintrag ein Grundschuldbrief ausgestellt wird — eine Urkunde, die das Recht verbrieft. Das Gegenstück ist die Buchgrundschuld, die nur im Grundbuch steht.
Der praktische Unterschied liegt in der Übertragung:
| Briefgrundschuld | Übertragung durch Abtretung + Übergabe des Briefs — ohne Grundbuchamt | schneller, aber Brief darf nicht verloren gehen |
| Buchgrundschuld | jede Änderung wird ins Grundbuch eingetragen | langsamer und mit Gebühren, dafür kein Papier |
Warum das zählt: Der Brief macht die Grundschuld leicht übertragbar — die finanzierende Bank kann sie an eine andere abtreten, ohne jedes Mal das Grundbuch zu bemühen. Das ist bequem, birgt aber ein Risiko: Geht der Grundschuldbrief verloren, ist die Löschung oder Übertragung erst nach einem gerichtlichen Aufgebotsverfahren möglich — das dauert Monate.
Voreinstellung im Gesetz ist die Briefgrundschuld (§ 1116 BGB): Wer die einfachere Buchgrundschuld will, muss die Erteilung des Briefs ausdrücklich ausschließen — das steht dann so im Grundbuch. Bei modernen Finanzierungen wird die Buchgrundschuld häufig bevorzugt, gerade um das Briefverlust-Risiko zu vermeiden.
