Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist eine Mehrzahl von Personen, sogenannte Erben bzw. Miterben, die gemeinschaftlich in Rechte und Pflichten eines Verstorbenen, des sogenannten Erblasser, eintreten, § 2032 BGB. Rein rechtlich bilden sie eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, da nicht jeder einzelne Erbe einen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand erwirbt, sondern sie nur gemeinsam Eigentum am gesamten Nachlass haben. Deshalb kann jeder Erbe über seinen Teil am gesamten Nachlass verfügen, nicht aber über einen einzelnen Gegenstand am Nachlass. Die Erbengemeinschaft ist rechtlich darauf angelegt, beendet zu werden, indem das Erbe auseinandergesetzt wird. Dies kann z.B. durch Erbauseinandersetzung oder Erbanteilsübertragung geschehen. Wenn ein Grundstück oder eine Immobilie durch Tod des Eigentümers in das Eigentum mehrerer Erben übergeht, spricht man folglich von einer Erbengemeinschaft. Über das gemeinschaftliche Grundstück (oder die Immobilie) kann der einzelne einer Erbengemeinschaft nicht verfügen, sondern nur die Erbengemeinschaft gemeinsam. Die Auseinandersetzung kann z.B. dadurch passieren, dass beschlossen wird, das Grundstück zu veräußern und den einzelnen Erben entsprechend ihres Erbteils dann den Kaufpreis zuzuwenden.

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